Update - Hygienekonzept COVID19
Hygienekonzept COVID19
!!! Jeder Zuschauer muss sich in die am Eingang ausgelegte Anwesenheitsliste eintragen !!!
- Zuschauer betreten das Sportgelände durch den markierten Eingang, und verlassen es am Ende über den gekennzeichneten Ausgang
- Zuschauer dürfen sich nur in den rot markierten Feldern aufhalten / Es sei denn sie möchten Speisen oder Getränke am Verkaufstand erwerben, oder die öffentlichen Toiletten nutzen.
- die gegnerische Mannschaft soll sich bitte erst eine Stunde vor Spielbeginn auf dem Sportgelände einfinden, und bitte darauf achten, dass sich nach Spielende nur 3 Personen gleichzeitig in den Duschräumen aufhalten dürfen.
-bei der Nutzung der öffentlichen Toiletten, sowie dem Bestellen von Speisen und Getränken, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen
-bitte auf dem gesamten Sportgelände auf den 1,50m Mindestabstand und das Vermeiden von unnötigem Körperkontakt achten
Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen
Bei der Ausübung von Sport auf Außenanlagen, darunter auch Tanzsport inklusive Paar- und Gesellschaftstanz, sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:
1. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen auch in Kontaktsportarten zulässig. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gilt die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. der Corona-Bekämpfungsverordnung.
Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Verkaufsständen und Toilettenanlagen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen.
2. Organisation des Betriebs
a. Die Entscheidung über die Öffnung der Sportstätte obliegt dem Betreiber.
b. Zuschauer sind im Rahmen der Regelungen zu Veranstaltungen erlaubt.
c. Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen.
d. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.
e. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Anlage die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.
3. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:
a. Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet
sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern.
b. Es sind gezielte Maßnahmen zu treffen, um die Belastung von Räumen mit Aerosolen zu minimieren. Insbesondere sind Sanitärbereiche und Umkleiden ausreichend zu belüften.
c. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
d. Trainingsgeräte sind nach der Benutzung mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
e. Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) sind durch geeignete
Hinweisschilder kenntlich zu machen.
4. Generell gilt:
a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.
b. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren.
c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das
Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.
d. Die speziellen Regelungen und Auflagen für den Spitzen- und Profisport sind der Corona-Durchführungsverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
e. Für die Sportausübung wurden sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände auf Basis der Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz definiert, die entsprechend zu beachten sind, soweit diese einschränkendere Regelungen beinhalten
TuS Germania Arenberg
1896 e. V.
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